Lebenslagen: Gemeinde Grafenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Rathaus
Brücke im Winter mit Schnee
Dummy
Schloss
Blick auf Grafenau mit Sonnenuntergang
Drohnenfoto auf ein Teil von Döffingen

Gewillkürte Erbfolge

Im deutschen Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) geregelt ist.

Liegt dagegen ein wirksames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen.

Wählen Sie die gewillkürte Erbfolge, können Sie mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags eine beliebige Person als Erbe benennen. Allerdings steht den gesetzlichen Erben teilweise ein Pflichtteil zu.

Hinweis: Wenn Sie durch die Verfügung von Todes wegen nur einen Teil Ihres Vermögens unter den von Ihnen gewählten Erben verteilen, wird für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge angewendet.

Hinweis: Lassen Sie sich wegen der für Sie passenden erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in einer Verfügung von Todes wegen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.