Lebenslagen: Gemeinde Grafenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Rathaus
Brücke im Winter mit Schnee
Dummy
Schloss
Blick auf Grafenau mit Sonnenuntergang
Drohnenfoto auf ein Teil von Döffingen

Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, wenn sie nicht vom Vorstand des Vereins oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf die Geschicke des Vereinslebens nehmen können.

Hinweis: Die Mitgliederversammlung kann zwar eine zentrale oder wesentliche Rolle bei der Lenkung des Vereins spielen, muss es aber nicht.
Praktisch alle Entscheidungen können laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sein.
Nur das Recht einer Minderheit der Vereinsmitglieder, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, ist einer abweichenden Regelung entzogen.
Davon abgesehen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen und dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regeln vor, die aber durch die Vereinssatzung abgeändert werden können.
Eine durchdachte und auf den Einzelfall abgestimmte Formulierung lohnt sich.

Sie sollte sich vor allem damit befassen,

  • in welchen Abständen eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  • wer dazu einlädt,
  • ob die Tagesordnung bei der Einladung mitzuteilen ist,
  • an welchem Ort die Mitgliederversammlung stattfindet,
  • ob die Mitgliederversammlung auch digital stattfinden darf,
  • wer die Mitgliederversammlung leitet,
  • wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist,
  • ob und in welcher Form sich Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können und
  • welche Mehrheiten für einen einfachen und für einen satzungsändernden Beschluss notwendig sind.

Freigabevermerk

Stand: 11.12.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg