Lebenslagen: Gemeinde Grafenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Rathaus
Brücke im Winter mit Schnee
Dummy
Schloss
Blick auf Grafenau mit Sonnenuntergang
Drohnenfoto auf ein Teil von Döffingen

Umwelthaftung bei Anlagen

Die Haftung bei Schäden, die durch Stoffe, Gase oder Dämpfe im Boden, in der Luft oder im Wasser angerichtet werden, die von einer Anlage ausgehen, wird im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt. Das Gesetz dient somit in erster Linie der Umweltvorsorge.

Geht eine Umwelteinwirkung von einer Anlage aus, haftet jeweils der Inhaber dieser Anlage (verschuldensunabhängige Haftung) und muss die entstandenen Schäden ersetzen.
In diese Haftungsregelung fallen vor allem Anlagen aus folgenden Bereichen:

  • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
  • Steine und Erde, Glas, Keramik, Baustoffe
  • Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
  • chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
  • Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen; Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
  • Holz, Zellstoff
  • Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Abfälle und Reststoffe
  • Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen

Als Inhaber oder Inhaberin der Anlage können Sie unter anderem für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden (z.B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Beschädigung einer Sache durch Umwelteinwirkungen).

Hinweis: Ein Haftungsausschluss besteht bei höherer Gewalt und bei Sachschäden, die als ortsübliche Bagatellschäden anzusehen sind und durch Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen verursacht werden.

Als Inhaber oder Inhaberin von Anlagen können Sie unter anderem zur Sanierung der entstandenen Schäden herangezogen werden. Dies umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Schadenseintritt geherrscht hat.
Darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls auch für ökologische Schäden einstehen, wenn die Beschädigung eines Grundstücks zugleich eine Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft darstellt.

Seit dem 14. November 2007 gilt zusätzlich das Umweltschadensgesetz (USchadG), das auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 entstanden sind.
Unter einem Umweltschaden versteht das Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder von Böden.
Das Gesetz sieht zum einen eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden vor, die durch bestimmte, in einer Anlage zum Gesetz näher aufgeführte berufliche Tätigkeiten verursacht werden, wie z.B. den Betrieb einer Anlage, für den eine Genehmigung nach der Industrieemssionsrichtlinie erforderlich ist.
Zum anderen werden durch dieses Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen erfasst, die durch sonstige berufliche Tätigkeiten verursacht werden, allerdings nur dann, wenn ein schuldhaftes Handeln des Verantwortlichen vorliegt.

Den Verantwortlichen treffen Informations-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Pflichten auch von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen bei den zuständigen Behörden eingefordert und gegebenenfalls vor Gericht durchgesetzt werden können.

Umwelthaftungsrisiken lassen sich durch Abschluss einer Umweltschadensversicherung reduzieren.

Freigabevermerk

26.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg